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Umwandlung | Verlustverrechnung bei steuerlich rückwirkender Umwandlung
Das umwandlungsteuerrechtliche Verlustverrechnungsverbot des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG gilt nicht nur in Missbrauchsfällen, sondern in allen Einbringungsfällen mit Rückwirkung, also auch dann, wenn der übernehmende Rechtsträger erst durch die Umwandlung geschaffen wird. Außerdem ist § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG auch auf die Gewerbesteuer anwendbar.
Die [i]Klägerin wurde durch Ausgliederung gegründetKlägerin war eine GmbH, die von S am im Wege der Ausgliederung rückwirkend zum gegründet wurde. Die Klägerin wurde am im Handelsregister eingetragen. Sie erzielte im Jahr 2017 einen Verlust, der durch einen Investitionsabzugsbetrag i. S. von § 7g EStG erhöht wurde. S erzielte im Rückwirkungszeitraum des Jahres 2017 hingegen einen Gewinn. Das Finanzamt ließ weder bei der Körperschaft- noch bei der Gewerbesteuer eine Verrechnung dieses Gewinns mit den Verlusten der Klägerin zu...