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Bilanzierung | Aktivierung eines Umbaus von Geschäftsräumen
Die Kosten für den Umbau von Geschäftsräumen sind unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung als nachträgliche Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 2 Satz 1 2. Var. HGB zu aktivieren,
wenn der Umbau entweder zu einer Vergrößerung der Nutzfläche führt oder
wenn die Gebäudesubstanz durch den Einbau bislang nicht vorhandener Bestandteile vermehrt wird und es hierdurch zu einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des Wirtschaftsguts kommt.
Unbeachtlich [i]Erweiterung setzt entweder Flächenvergrößerung oder aber Substanzmehrung und Funktionserweiterung vorausist, ob die Erweiterung erheblich oder geringfügig ist. Daher ist es auch irrelevant, ob das Gebäude ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt oder aber in mehrere Wirtschaftsgüter (Geschosse oder Wohnungen bzw. Räume) aufzuteilen ist; denn die kleinste denkbare Erweiterung führt zu Herstellungskosten.
Im Streitfall baute die Klägerin das Erdgeschoss ein...