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BFH Urteil v. - III R 41/90 BStBl 1990 II S. 944

Gesetze: AO 1977 § 363 Abs. 2AO 1977 § 349FGO § 74FGO § 155 i. V. m. § 252 ZPO

- Anhängiger Musterprozeß beim BFH kein Grund für Aussetzung des Verfahrens gem. § 74 FGO - Gegen Verwaltungsakt, der über Antrag gem. § 363 Abs. 2 AO 1977, das Verfahren ruhen zu lassen, entscheidet, ist die Beschwerde gegeben - Zur Ersetzung der Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens im finanzgerichtlichen Verfahren

Leitsatz

1. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO durch das FG kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil in derselben Rechtsfrage beim BFH ein Musterprozeß anhängig ist.

2. Über einen Antrag, das Verfahren wegen eines bereits anhängigen Musterprozesses ruhen zu lassen, entscheidet vorrangig die Finanzbehörde gemäß § 363 Abs. 2 AO 1977 durch Verwaltungsakt. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrags ist ebenso wie gegen die Anordnung selbst die Beschwerde gegeben.

3. Die Frage, ob das FG die fehlende Zustimmung eines Beteiligten ersetzen muß, weil dessen Weigerung, einem Ruhen des Verfahrens zuzustimmen, rechtsmißbräuchlich ist, bedarf nur dann einer Entscheidung des Gerichts, wenn die Gründe für die Anordnung einer Verfahrensruhe erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren aufgetreten sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 944
BFH/NV 1990 S. 76 Nr. 10
LAAAA-93458

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BFH, Urteil v. 08.06.1990 - III R 41/90

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