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BFH Urteil v. - V R 113/87 BStBl 1990 II S. 933

Gesetze: UStG 1980 § 15a Abs. 1 und 2UStG 1980 § 19 Abs. 3 (i. d. F. vor Aufhebung durch Steuerreformgesetz vom )

- Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen bei der Berechnung des Steuerabzugsbetrages für Kleinunternehmer - Begrenzung des Steuerabzugsbetrages auf einen Höchstbetrag von 2 562 DM bzw. 2 379 DM

Leitsatz

1. Der V. Senat schließt sich der Entscheidung des X. Senats an (Urteil vom X R 67/82, BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622), wonach die Vorschriften über die Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG 1980) in der Weise "zu berücksichtigen sind" (§ 19 Abs. 3 Satz 6 UStG 1980), daß bei Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs der Steuerabzugsbetrag bei einem Steuersatz von 14 v.H. nur bis zu einem Betrag von höchstens 2 562 DM gewährt wird.

2. Bei einem Steuersatz von 13 v.H. wird der Steuerabzugsbetrag nur bis zu einem Betrag von höchstens 2 379 DM gewährt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 933
BFH/NV 1990 S. 70 Nr. 9
HAAAA-93455

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BFH, Urteil v. 28.06.1990 - V R 113/87

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