Online-Nachricht - Montag, 10.07.2023

Einkommensteuer | Kein Abzug von auf das Krankengeld entfallende Rentenversicherungsbeiträge (FG)

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, können nicht steuermindernd bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden (; nicht rechtskräftig).

Hintergrund: Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 EStG können u.a. solche Rentenversicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht abgezogen werden, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Sachverhalt: Die Klägerin erhielt im Streitjahr Arbeitslohn. Darüber hinaus bezog sie Krankengeld. Von dem Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Der Beklagte behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge dem sog. Progressionsvorbehalt, was zu einer Erhöhung der zu zahlenden Einkommensteuer für den Arbeitslohn führte. Eine steuermindernde Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge unterblieb.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Abzug der vom Krankengeld einbehaltenen Beiträge zur Rentenversicherung als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und hilfsweise den Abzug der Beiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Durch die nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten dürfe keine Doppelbesteuerung eintreten. Das sei jedoch der Fall, wenn die auf das Krankengeld entfallenden Rentenversicherungsbeiträge nicht steuermindernd berücksichtigt würden. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG stehe dem nicht entgegen. Die auf das Krankengeld entfallenden Rentenversicherungsbeiträge stünden nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, sondern mit der später bezogenen steuerpflichtigen Altersrente.

Dem folgten die Richter des FG Köln nicht:

  • Ein Sonderausgabenabzug scheidet aus. Die von der Klägerin getragenen Pflichtbeiträge stehen ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld.

  • Die Beitragszahlung löst dagegen nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssen weitere Voraussetzungen (z.B. Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen der Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre) hinzutreten.

  • Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts kommt ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Hinweis:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
VAAAJ-43636