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BFH Urteil v. - I R 72/86 BStBl 1990 II S. 926

Gesetze: BerlinFG § 21 Abs. 2BerlinFG § 23BerlinFG § 25 Abs. 2 Nr. 1KStG 1977 § 23KStG 1977 § 26 Abs. 6EStG § 3cEStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3

Zur Berechnung der Steuerermäßigung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG und der danach ermäßigt präferenzierten Einkünfte

Leitsatz

1. Die in § 21 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG vorgeschriebene Minderung der tariflichen Körperschaftsteuer um 10 v. H. bezieht sich einerseits auf bestimmte Einkünfte i. S. des § 23 Nr. 2 BerlinFG und andererseits auf den Teilbetrag der tariflichen Körperschaftsteuer i. S. des § 23 Abs. 1 bis 4 KStG 1977, der auf die genannten Einkünfte i. S. des § 23 Nr. 2 BerlinFG entfällt.

2. Die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG ermäßigt präferenzierten Einkünfte ergeben sich aus der nach Bilanzierungsgrundsätzen ermittelten Differenz zwischen den Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG aus Anteilen an Körperschaften oder Personenvereinigungen, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, und den durch sie ausgelösten Betriebsausgaben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 926
BFH/NV 1990 S. 74 Nr. 10
NAAAA-93453

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BFH, Urteil v. 18.07.1990 - I R 72/86

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