Erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Nutzungsüberlassung von Grundbesitz durch eine Kapitalgesellschaft
an eine sie mittelbar beherrschende Personengesellschaft (umgekehrte Betriebsaufspaltung)
Leitsatz
1. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung
des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen
infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen (originär) gewerbliche Einkünfte erzielt.
2. Es kann auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein (sogenannte kapitalistische
Betriebsaufspaltung). Eine – die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließende – sogenannte kapitalistische
Betriebsaufspaltung liegt aber nicht vor, wenn die Besitzgesellschaft (GmbH) einer Betriebs-Personengesellschaft Grundbesitz
zur Nutzung überlässt und selbst weder unmittelbar noch mittelbar über ihre Mutterkapitalgesellschaft an der Betriebsgesellschaft
beteiligt ist, sondern wenn vielmehr die GmbH als Besitzgesellschaft im Wege einer umgekehrten Betriebsaufspaltung mittelbar
von der Betriebs-Personengesellschaft beherrscht wird und die Betriebsgesellschaft somit eine indirekte Muttergesellschaft
der Besitz-Kapitalgesellschaft ist. Der Besitzgesellschaft können insoweit auch nicht die Beteiligungen der Gesellschafter
ihrer Mutterkapitalgesellschaft an der Betriebsgesellschaft zugerechnet werden.
3. Das sogenannte Durchgriffsverbot hindert in Bezug auf den Begriff des „Gesellschafters” in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG
nicht nur daran, eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft am Grundstücksunternehmen einer unmittelbaren Beteiligung
gleichzustellen, sondern auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „dienen” in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG daran, eine
mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an dem grundstücksnutzenden Unternehmen einer mitunternehmerischen Beteiligung
daran gleichzustellen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 2168 Nr. 39 DStRE 2023 S. 1267 Nr. 20 GStB 2024 S. 37 Nr. 2 GStB 2024 S. 37 Nr. 2 FAAAJ-43595
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