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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 2621/21 Kg

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 a Satz 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 Satz 2; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 4; AEUV Art. 18; AEUV Art. 21; AEUV Art. 45; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 3

Kindergeldanspruch von EU-Ausländern ab dem 4. Monat der Einreise: Rechtmäßiger Aufenthalt im Inland – Arbeitnehmerfreizügigkeit – Fortwirken der Arbeitnehmereigenschaft während des Erziehungsurlaubs – Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004

Leitsatz

Der für den Kindergeldanspruch einer wirtschaftlich nicht aktiven EU-Ausländerin ab dem 4. Monat der Einreise vorauszusetzende rechtmäßige Aufenthalt im Inland folgt – über den Wortlaut der Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. §§ 2 - 4 FreizügG/ EU hinausgehend - unmittelbar aus dem europäischen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004, wenn sie sich nach vorausgegangener Berufstätigkeit, kurzer Arbeitslosigkeit und anschließender Mutterschutzzeit im Erziehungsurlaub befindet und daher weiterhin als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt ist (entgegen Urteil des VG Darmstadt vom 5 K 475/15.DA, ZESAR 2017, 350).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
RAAAJ-43591

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 09.03.2023 - 9 K 2621/21 Kg

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