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FG Münster Urteil v. - 8 K 998/21 GrE

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3; GrEStG § 16 Abs. 5 Satz 1; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1

Einkünfteermittlung

Nichtfestsetzung von Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung einer Anteilsübertragung, wenn der vorausgegangene Erwerbsvorgang nicht steuerbar war

Leitsatz

1. Die Befreiungsvorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG findet auch Anwendung, wenn es sich nur bei der Rückübertragung (hier: eines 49 %-Anteil am Stammkapital einer GmbH), nicht aber bei der vorausgegangenen Übertragung um einen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG gehandelt hat.

2. Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 EStG steht § 16 Abs. 5 GrEStG weder direkt noch analog entgegen, wenn der Ersterwerb mangels Steuerbarkeit nicht angezeigt werden musste. Die Nichtanzeige des Widerrufs ist gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG unschädlich.

Fundstelle(n):
ErbStB 2023 S. 260 Nr. 9
ErbStB 2023 S. 262 Nr. 9
UVR 2023 S. 304 Nr. 10
AAAAJ-43588

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FG Münster, Urteil v. 11.05.2023 - 8 K 998/21 GrE

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