Nichtfestsetzung von Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung einer Anteilsübertragung, wenn der vorausgegangene Erwerbsvorgang
nicht steuerbar war
Leitsatz
1. Die Befreiungsvorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG findet auch Anwendung, wenn es sich nur bei der Rückübertragung (hier:
eines 49 %-Anteil am Stammkapital einer GmbH), nicht aber bei der vorausgegangenen Übertragung um einen steuerpflichtigen
Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG gehandelt hat.
2. Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 EStG steht § 16 Abs. 5 GrEStG weder direkt noch analog entgegen, wenn der Ersterwerb
mangels Steuerbarkeit nicht angezeigt werden musste. Die Nichtanzeige des Widerrufs ist gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG unschädlich.
Fundstelle(n): ErbStB 2023 S. 260 Nr. 9 ErbStB 2023 S. 262 Nr. 9 UVR 2023 S. 304 Nr. 10 AAAAJ-43588
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