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FG Köln Urteil v. - 7 K 1362/21

Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ; BGB § 2042; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1

Einkünfteermittlung

Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

Leitsatz

1. Verlangt ein Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und beantragt er die Teilungsversteigerung der im Nachlass befindlichen Grundstücke, stellen die in der Folgezeit daraus resultierenden Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit den Teilungsversteigerungsverfahren und der Beratung während der Erbauseinandersetzung unmittelbare Kosten der Nachlassverteilung i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG dar. Hierfür spielt es keine Rolle, ob der Erblasser nach § 2048 BGB Teilungsanordnungen verfügt hat, ob die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung beruht oder Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben ist.

2. Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung von Nachlassgegenständen durch die Erbengemeinschaft fallen in die Phase der Verwaltung der Nachlassgegenstände. Daraus resultierende Rechtsberatungskosten (hier: Rechtsstreitigkeiten zwischen den Miterben zur Aufteilung von Mietkonten) zählen ebenfalls zur Nachlassverwaltung und stellen daher nicht abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG dar.

Fundstelle(n):
ErbStB 2023 S. 231 Nr. 8
ErbStB 2023 S. 232 Nr. 8
UVR 2023 S. 304 Nr. 10
QAAAJ-43587

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FG Köln, Urteil v. 09.02.2023 - 7 K 1362/21

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