Erwirbt ein Finanzunternehmen i.S.d. KWG eigene Aktien, um in der Erwartung eines Kursanstiegs seine Verpflichtungen zur
Weitergabe dieser Anteile im Rahmen von Belegschaftsaktien-Programmen, als Abfindung außenstehender Aktionäre sowie als Vergütungsbestandteil
für die Aufsichtsratsmitglieder möglichst wirtschaftlich günstig erfüllen zu können., werden diese Aktien – ungeachtet ihrer
Zuordnung zum Umlaufvermögen - nicht i.S.d. § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG a.F. mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges
erworben, da sie nicht zur jederzeitigen und so bald wie möglichen Veräußerung bereitgehalten werden.
Gleiches gilt für den mit einem erheblichen Aufwand verbundenen Erwerb der Anteile an exklusiv für einen Investor aufgelegten
Spezial-Investmentfonds, bei dem von einer mittelfristigen Investition ausgegangen werden kann.
Ein „Erwerb“ i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. setzt einen abgeleiteten Erwerb durch einen Übertragungsakt von einem
Dritten voraus, was bei dem Erwerb der Anteile an solchen Spezial-Investmentfonds zu verneinen ist.
Fundstelle(n): DStRE 2024 S. 118 Nr. 2 GAAAJ-43586
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 20.09.2022 - 6 K 3431/16 K
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