1. Übernahmeverlust i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1977 ist auch dann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, wenn die übertragende Körperschaft die Wirtschaftsgüter in ihrer Schlußbilanz mit den Buchwerten ansetzte (§§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1977).
2. § 15 Abs. 2 UmwStG 1977 verletzt den seit der Körperschaftsteuer-Reform 1977 geltenden Grundsatz der Einmalbesteuerung nicht.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 92 BFH/NV 1990 S. 12 Nr. 2 CAAAA-93448
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