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Steuerbefreite Heilbehandlung bei ärztlicher Notdienstvertretung
Das zur steuerbefreiten Heilbehandlung bei ärztlicher Notdienstvertretung entschieden. Hierbei kommt der gerichtlichen Subsumtion unter den Tatbestand steuerbefreiter „Heilbehandlung“ i. S. des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG besondere Bedeutung zu. Im Streitfall ging es vereinzelt darum, ob die bei vertretungsweiser Übernahme eines ambulanten ärztlichen Notdienstes sowie die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden steuerfreie Heilbehandlungsleistungen sind.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Die vom Kläger vereinnahmten Gelder für die Vertretung im ärztlichen Notdienst stehen nicht im Zusammenhang mit einer nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreien Heilbehandlung, sondern sind steuerpflichtig.
II. Sachverhalt
Der Kläger war selbständiger Arzt in der Allgemeinmedizin. In den Streitjahren nahm der Kläger am ärztlichen Notfalldienst im Sitz- und Fahrdienst als Vertreter für andere Ärzte unter Übernahme der Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Notdienstes teil. Einen eigenen Praxisbetrieb unterhielt der Kläger nicht. Daneben führte der Kläger in den Streitjahren für eine Polizeibehörde Blutentnahmen durch. Im Zuge einer Außenprüfung ermittelte das FA entsprechende Einna...