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BFH Urteil v. - VI R 67/88 BStBl 1990 II S. 909

Gesetze: EStG 1986 § 9 Abs. 1 Satz 1LStDV 1984 § 5 Abs. 7LStDV 1984 § 6 Satz 2LStR 1984 Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3, Abschn. 27 Abs. 1LStR 1990 Abschn. 39 Abs. 3 Nr. 2

Zur Anwendung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise oder einer doppelten Haushaltsführung, wenn eine Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich oder verbilligt angeboten wird

Leitsatz

1. Wird einem Steuerpflichtigen bei einer doppelten Haushaltsführung und bei Dienstreisen Gemeinschaftsverpflegung für Frühstück, Mittag- und Abendessen ganz oder teilweise unentgeltlich angeboten, so stehen ihm in der Regel nur 25 v.H. der in den LStR genannten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand zu.

2. Behauptet der Steuerpflichtige, an der Gemeinschaftsverpflegung nicht teilgenommen, sondern sich selbst verpflegt zu haben, hat er ein Wahlrecht, entweder den gekürzten Pauschbetrag geltend zu machen oder seinen Mehraufwand im einzelnen nachzuweisen.

3. Die gekürzten Pauschbeträge sind zu erhöhen um die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Aufwendungen für die Gemeinschaftsverpflegung und zu mindern um die entsprechenden Erstattungen des Arbeitgebers hierfür. Der Ansatz einer Haushaltsersparnis hat insoweit zu unterbleiben.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 909
BFH/NV 1990 S. 75 Nr. 10
EAAAA-93443

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BFH, Urteil v. 18.05.1990 - VI R 67/88

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