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Steuerrecht | Abbruchkosten für ein Gebäude
Wird ein bebautes Grundstück aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Privatvermögen entnommen und das Gebäude anschließend abgerissen, so richtet sich die steuerliche Behandlung der Abbruchkosten sowie des Restwertes des Gebäudes nach den Grundsätzen des Grundstückserwerbs ohne Abbruchabsicht.
Die [i]Abbruchkosten sind durch die vorherige Vermietung verursachtAbbruchkosten sind damit ebenso wie der Restwert des Gebäudes als Werbungskosten zu berücksichtigen. Denn die Abbruchkosten sind durch die vorherige Vermietung des Grundstücks an die Personengesellschaft veranlasst.
Eine Grundstücksgemeinschaft hatte ein Grundstück an die B-KG vermietet. Die Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft waren bis 1995 Gesellschafter der B-KG. Auf Grund des Verkaufs ihrer Anteile an der B-KG im Jahr 1995 wurde das Grundstück aus dem Sonderbetriebsv...