Umwandlungssteuerrecht | Sachlicher Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG (BFH)
Das Verlustverrechnungsverbot bei steuerlicher Rückwirkung einer Umwandlung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG) ist auch in Einbringungsfällen anzuwenden, in denen eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht nicht vorliegt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. Die Regelung gilt auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über verschiedene Gesichtspunkte zum Verlustverrechnungsverbot aus § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 bei steuerlicher Rückwirkung einer Umwandlung. U.a. ist streitig, ob § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer gilt.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Das Verlustverrechnungsverbot bei steuerlicher Rückwirkung einer Umwandlung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG) ist auch in Einbringungsfällen anzuwenden, in denen eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht nicht vorliegt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet.
Die Regelung gilt auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer.
§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ist nicht derart teleologisch zu reduzieren, dass die (negativen) Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers ohne Berücksichtigung eines im Veranlagungsjahr der Übernahme von ihm beantragten Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG) zu bestimmen wären.
Quelle: (il)
Fundstelle(n):
NWB CAAAJ-43489