1. Versagung des Haushaltsfreibetrages, wenn Kinder im ausländischen Familienhaushalt leben, verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht - 2. Bei Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für sog. Auslandskinder nach § 33a Abs. 1 EStG muß verfassungswidrige Benachteiligung vermieden werden
Leitsatz
1. Die Regelung, wonach ein Steuerpflichtiger, dessen Kind gemeinsam mit dem nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten im ausländischen Familienhaushalt lebt, ab 1986 keinen Anspruch auf einen Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG hat, verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht.
2. Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindes sind nach § 33a Abs. 1 EStG 1986 in der Weise zu berücksichtigen, daß eine verfassungswidrige Benachteiligung von Eltern mit sog. Auslandskindern gegenüber Eltern vermieden wird, die einen Kinderfreibetrag erhalten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 898 BFH/NV 1990 S. 68 Nr. 9 JAAAA-93437
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