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BFH Urteil v. - III R 145/85 BStBl 1990 II S. 895

Gesetze: EStG 1981 § 33

1. Aufwendungen für Besuchsfahrten zu inhaftiertem volljährigen Kind sind durch Grundfreibetrag und Kinderlastenausgleich abgegolten und daher keine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG 2. Strafverteidigungskosten für volljähriges Kind können in angemessenem Rahmen außergewöhnliche Belastung sein

Leitsatz

1. Aufwendungen von Eltern für Besuchsfahrten zu ihrem eine Freiheitsstrafe verbüßenden volljährigen Kind in der Haftanstalt sind üblicherweise als durch den Grundfreibetrag und die Regelungen des sog. Kinderlastenausgleichs abgegolten anzusehen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG berücksichtigungsfähig.

2. Aufwendungen, die Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen, wegen eines Verbrechens beschuldigten und angeklagten Kindes tragen, können insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, als sich die Kosten innerhalb der durch die BRAGO festgelegten Rahmensätze halten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 895
BFH/NV 1990 S. 75 Nr. 10
ZAAAA-93436

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BFH, Urteil v. 23.05.1990 - III R 145/85

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