Eigene gemäß § 40a EStG pauschal versteuerte Arbeitslöhne des Kindes sind als anrechenbare Bezüge i. S. von § 33a Abs. 2 EStG zu behandeln
Leitsatz
Bei der Anrechnung auf einen Ausbildungsfreibetrag sind eigene gemäß § 40a EStG pauschal versteuerte Arbeitslöhne des in Ausbildung befindlichen Kindes als "Bezüge" im Sinne von § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG zu behandeln. Werden nicht höhere Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Bezügen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, ist bei der Feststellung der anrechenbaren Bezüge lediglich ein Unkostenpauschbetrag von 360 DM zu berücksichtigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 885 UAAAA-93429