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Steuerrecht | Erlass von Nachzahlungszinsen bei zeitlicher Verschiebung von Umsätzen
Der Unternehmer kann den Erlass von Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO beantragen, wenn er Umsätze versehentlich jeweils erst im Folgemonat angemeldet hat und das Finanzamt die Umsätze dem zutreffenden Vormonat zuordnet. Der Erlass darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass es unterjährig Liquiditätsvorteile gegeben habe; denn dies würde faktisch zu einer Zinspflicht von Vorauszahlungen führen, die nach § 233a Abs. 1 Satz 2 AO unzulässig ist.
Die [i]Klägerin meldete Umsätze jeweils einen Monat zu spät an Klägerin, die keine Dauerfristverlängerung beantragt hatte, ordnete ihre Umsätze der Streitjahre 2009 bis 2013 stets dem Monat der Rechnungsstellung zu, obwohl sie 90 % der Umsätze bereits im Vormonat erbracht hatte. Das Finanzamt korrigierte dies im Dezember 2015 in der Weise, dass es 90 % der im jeweiligen Januar angemeldeten Umsätze dem Vorjahr zuordnete. Dies fü...