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BFH 09.03.2023 IV R 11/20, Kommentierte Nachricht BBK 14/2023 S. 631

Steuerrecht | Keine erweiterte Kürzung für Sondervergütungen

Der BFH hat eine weitere Entscheidung veröffentlicht, nach der die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG nicht für Sondervergütungen gewährt wird, selbst wenn der Mitunternehmer nicht der Gewerbesteuer unterliegt .

In [i]Zeitlicher Anwendungsbereich des Ausschlusses der erweiterten Kürzung der nun veröffentlichten Entscheidung äußert sich der BFH erstmals zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG, der durch das JStG 2009 eingefügt worden ist. Nach § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG i. d. F. des JStG 2009 gilt der Ausschluss der erweiterten Kürzung für Sondervergütungen, die erstmals nach dem vereinbart worden sind. Ist die Vergütungsvereinbarung aber vor dem Beitritt als Gesellschafter abgeschlossen worden, kommt es auf den Zeitpunkt der Begründung der Gesellschafterstellung an. Die erweiterte Kürzung wird also dann ausgeschlossen, wenn der Gesellschafterbeitritt nach dem

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Keine erweiterte Kürzung für Sondervergütungen

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