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BGH 14.03.2023 II ZR 152/21, NWB 27/2023 S. 1889

Partnerschaft | Auslegung einer Schlichtungsklausel

Ein Partner kann nicht mehr die Einrede der Nichteinhaltung einer Schlichtungsklausel erheben, wenn die vertraglich vorgesehene Frist von vier Wochen zur verpflichtenden Anrufung der Schlichtung fruchtlos abgelaufen ist und in der Klausel nicht der Fall geregelt ist, dass bei einer Streitigkeit keiner der Partner die Schlichtungsstelle binnen der Frist von vier Wochen anruft.

Anmerkung:

Ein Steuerberater und ein Wirtschaftsprüfer sind in einer Partnerschaftsgesellschaft miteinander verbunden. Im Partnerschaftsvertrag ist vereinbart, dass bei Streitigkeiten aus dem Vertrag jeder Partner innerhalb von vier Wochen die Steuerberaterkammer oder den Steuerberaterverband zwecks Vermittlung anrufen muss. Kommt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach dem Schlichtungsversuch keine Einigung zu...

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