Bei Finanzanwärtern können außerhalb des Ausbildungsfinanzamts verbrachte Ausbildungsabschnitte für die ersten drei Monate als Dienstreisen anerkannt werden
Leitsatz
1. Wird ein Finanzanwärter von seinem als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehenden Ausbildungsfinanzamt vorübergehend an eine andere Ausbildungsstätte abgeordnet, so können für die ersten drei Monate auch dann Dienstreisegrundsätze zur Anwendung kommen, wenn die auswärtige Ausbildung länger als drei Monate dauern soll.
2. Ein fünfmonatiger Kurs, der lediglich durch zweiwöchige Osterferien unterbrochen wird, ist hinsichtlich der Anwendung von Dienstreiseregeln als Einheit zu behandeln.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 861 BFH/NV 1990 S. 68 Nr. 9 BAAAA-93418
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