1. Hat der Leistungsträger Leistungen nach § 85 SVG für die Zeit während des Wehrdienstes abgelehnt sowie - positive und/oder negative - Feststellungen zu Folgen einer Wehrdienstbeschädigung getroffen und lehnt er im Nachgang gestützt hierauf Leistungen nach § 81 SVG für die Zeit nach dem Wehrdienst ab, trifft dieser zweite Verwaltungsakt keine Regelungen zu den Folgen der Wehrdienstbeschädigung iSd § 31 SGB X. Es handelt sich um eine wiederholende Verfügung und damit keinen Verwaltungsakt. Der Regelungsgehalt des Bescheides beschränkt sich auf die Ablehnung der Leistungen nach § 81 SVG.
2. Ein aufgrund neuer Sachprüfung ergehender Zweitbescheid ändert/ersetzt in den Regel den vorausgegangen Verwaltungsakt iSd §§ 86/96 SGG und wird damit Gegenstand des Widerspruchs-/Klageverfahrens.
Fundstelle(n): IAAAJ-43247
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.05.2023 - L 6 VS 3505/22
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