1. Eine Verbitterungsstörung als Sonderform der Verbitterungsreaktion (ICD-10: F43.8 bzw. ICD-11: 6B43) wegen der vermeintlich unberechtigten Nichtanerkennung einer Schädigungsfolge ist selbst weder unmittelbare noch mittelbare Schädigungsfolge, da sie auf der eigenverantwortlichen, den Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Entscheidung des Sozialleistungsträgers beruht.
2. Das Nichtdurchdringen (selbst mit einem berechtigten) Begehren gegenüber einem Sozialleistungsträger ist ein allgemeines Lebensrisiko und nicht vom Schutzzweck des sozialen Entschädigungsrechts umfasst; das soziale Entschädigungsrecht beinhaltet keine Anspruchsgrundlage für die Entschädigung von jeglichen Folgen exekutiven Unrechts.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.05.2023 - L 6 VM 3577/21
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