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EuGH Urteil v. - C-640/21

Instanzenzug:

Gründe

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

33Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 173 und 174 des Zollkodex der Union dahin auszulegen sind, dass sie anwendbar sind, wenn der Anmelder nach Abgabe seiner Zollanmeldung und nach der Überlassung feststellt, dass eine Warenmenge, die über die ursprünglich angemeldete Menge hinausgeht, ebenfalls hätte angemeldet werden müssen.

34Was erstens Art. 173 des Zollkodex der Union betrifft, sieht dessen Abs. 1 vor, dass der Anmelder die Änderung seiner Anmeldung nach deren Annahme durch die Zollbehörden beantragen kann, sofern die beantragte Änderung nicht zur Folge hat, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

35Nach Abs. 2 dieses Artikels ist eine solche Änderung nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen, nachdem die Zollbehörden festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind, oder nachdem die Zollbehörden die Waren überlassen haben.

36Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union sieht vor, dass die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren die Änderung der Zollanmeldung gestatten können, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann.

37Somit ist aus Art. 173 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Zollkodex der Union abzuleiten, dass die Änderung der Zollanmeldung keinesfalls gestattet werden kann, wenn die beantragte Änderung zur Folge hat, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht. Um festzustellen, ob dieser Artikel in dem in Rn. 33 des vorliegenden Urteils beschriebenen Fall anwendbar ist, ist daher die Wendung „andere als die ursprünglich angemeldeten Waren“ im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels auszulegen.

38Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom , Pfeifer & Langen, C-97/19, EU:C:2020:574, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39Was erstens den Wortlaut von Art. 173 Abs. 1 Satz 2 des Zollkodex der Union betrifft, ist festzustellen, dass er durch die Verwendung des Adjektivs „andere“ hinreichend weit gefasst ist, um jede Änderung auszuschließen, die sich auf Waren bezieht, die nicht von der ursprünglichen Zollanmeldung erfasst sind, einschließlich der Waren, die quantitativ über die ursprünglich angemeldeten Waren hinausgehen. Denn selbst wenn die betreffenden Waren qualitativ mit den von dieser Anmeldung erfassten Waren identisch sind, entspricht diese Mehrmenge Waren, die ursprünglich gerade nicht angemeldet worden sind.

40Zweitens wird eine enge Auslegung von Art. 173 Abs. 1 des Zollkodex der Union, die die Möglichkeit einer Änderung in Bezug auf Waren, die eine Mehrmenge gegenüber der in der ursprünglichen Zollanmeldung angegebenen Menge darstellen, ausschließt, durch den Regelungszusammenhang dieser Bestimmung bestätigt, zu dem zum einen Art. 173 Abs. 3 gehört. Dieser Abs. 3 sieht zwar die Möglichkeit vor, eine Zollanmeldung nach der Überlassung zu ändern, aber nur, „damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann“. Da eine Ware erst nach ihrer Anmeldung als in ein solches Verfahren übergeführt angesehen werden kann, kann sich Art. 173 des Zollkodex der Union nur auf Waren beziehen, die den Zollbehörden durch die Zollanmeldung, deren Änderung beantragt wird, zur Kenntnis gebracht worden sind. Dies kann jedoch bei einer Warenmenge, die über die ursprünglich angemeldete Menge hinausgeht, nicht der Fall sein.

41Zum anderen beruht der Zollkodex der Union nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf einem Anmeldesystem, um Zollförmlichkeiten und Kontrollmaßnahmen in geringstmöglichem Umfang zu halten und zugleich Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten, die sich nachteilig auf den Haushalt der Union auswirken können, zu verhüten. Wegen der Bedeutung, die diesen Vorabanmeldungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion zukommt, verpflichtet Art. 15 des Zollkodex der Union die Anmelder dazu, richtige und vollständige Informationen zu erteilen (Urteil vom , Unipack, C-391/19, EU:C:2020:547, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42Mit dieser Verpflichtung ist der Grundsatz verknüpft, dass die Zollanmeldung nach ihrer Annahme nicht widerrufbar ist, ein Grundsatz, dessen Ausnahmen im einschlägigen Unionsrecht streng eingegrenzt sind (Urteil vom , Baltic Agro, C-3/13, EU:C:2014:2227, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43Zwar wird dieser Grundsatz der Unwiderruflichkeit unter der Geltung des Zollkodex der Union durch die in dessen Art. 173 vorgesehene Möglichkeit, eine Zollanmeldung zu ändern, eingeschränkt, doch stellt diese Möglichkeit eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, die eng auszulegen ist.

44Eine solche Auslegung bringt im Übrigen den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck. Wie sich nämlich aus einem Vergleich von Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union in der vom Unionsgesetzgeber erlassenen Fassung mit dem Text ergibt, den die Kommission dazu in Art. 149 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (KOM [2012] 64 endg.) vorgeschlagen hatte, hat der Unionsgesetzgeber Art. 173 die in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführte Voraussetzung hinzugefügt, nach der eine solche Änderung nach Überlassung der Waren nur beantragt werden kann, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann, und damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Möglichkeiten zur Änderung von Zollanmeldungen zu beschränken.

45Was drittens die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziele angeht, ist festzustellen, dass sie eine Auslegung von Art. 173 Abs. 1 des Zollkodex der Union stützen, die die Möglichkeit einer Änderung in Bezug auf Waren, die eine Mehrmenge gegenüber der in der ursprünglichen Zollanmeldung angegebenen Menge darstellen, ausschließt, insbesondere das im 15. Erwägungsgrund des Zollkodex der Union genannte Ziel der Betrugsbekämpfung.

46Zum einen ist nämlich, wie sich aus Rn. 41 des vorliegenden Urteils ergibt, die Pflicht der Anmelder, in ihren Anmeldungen richtige und vollständige Informationen zu erteilen, von wesentlicher Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollkontrollen sowie für die Bekämpfung von Betrugsfällen oder Unregelmäßigkeiten. Es ist daher mit der Verfolgung dieses Ziels vereinbar, dass die Möglichkeiten zur Änderung von Zollanmeldungen streng begrenzt sind. Zum anderen geht aus dem genannten Erwägungsgrund auch hervor, dass die Zollkontrollen untrennbar mit der Verwirklichung dieses Ziels verbunden sind.

47Insoweit hat der Gerichtshof im Rahmen von Rechtssachen zur Überprüfung von Zollanmeldungen nach der Überlassung der Waren bereits auf die Bedeutung hingewiesen, die der Möglichkeit, die betreffenden Waren zu gestellen, zukommt, und auf die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, dass dies nicht mehr der Fall ist, wenn die zu überprüfenden Angaben eine physische Kontrolle der Waren erfordern, wie dies insbesondere bei Änderungen der materiellen Angaben zu diesen Waren, wie etwa ihrer Art oder Beschaffenheit der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Overland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 47 und 48, sowie vom , Pfeifer & Langen, C-97/19, EU:C:2020:574, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48Diese Erwägungen erklären, weshalb der Unionsgesetzgeber, um die Verwirklichung des Ziels der Betrugsbekämpfung sicherzustellen, mit Art. 173 Abs. 1 des Zollkodex der Union auf jeden Fall ausschließen wollte, dass die Änderung der materiellen Angaben der Zollanmeldung es dem Anmelder ermöglicht, sich der ursprünglichen Verpflichtung, die betreffenden Waren bei den Zollbehörden anzumelden, zu entziehen.

49Nach alledem ist festzustellen, dass die Wendung „andere als die ursprünglich angemeldeten Waren“ im Sinne von Art. 173 Abs. 1 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass darunter eine Warenmenge fällt, die über die ursprünglich angemeldete Menge hinausgeht.

50Folglich ist Art. 173 des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass ein Antrag auf Änderung der Zollanmeldung nicht in Betracht kommt, wenn er darauf gerichtet ist, diese Anmeldung dahin zu ändern, dass sie sich auf eine Warenmenge bezieht, die über die angemeldete Menge hinausgeht.

51Was zweitens Art. 174 des Zollkodex der Union betrifft, bestimmt dieser, dass die Zollbehörden in bestimmten in Abs. 1 genannten Fällen eine bereits angenommene Zollanmeldung für ungültig erklären können. Wie unter der Geltung der Verordnung Nr. 2913/92, deren Art. 66 in die Bestimmungen von Art. 174 übernommen worden ist, entschieden wurde, erlischt im Fall der Ungültigerklärung die Zollschuld, die sich aus der für ungültig erklärten Anmeldung ergibt, und diese Anmeldung wird hinfällig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Pfeifer & Langen, C-97/19, EU:C:2020:574, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

52Wie aber Art. 174 Abs. 2 des Zollkodex der Union klarstellt, ist eine solche Ungültigerklärung, „soweit nichts anderes bestimmt ist“, nur vor der Überlassung möglich. Somit ist Art. 174 nach einer solchen Überlassung grundsätzlich nicht anwendbar.

53Art. 175 des Zollkodex der Union ermächtigt die Kommission jedoch, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – wie in Art. 174 Abs. 2 dieses Kodex vorgesehen – festzulegen, in welchen Fällen eine Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt werden kann. Unter anderem auf der Grundlage dieser Bestimmung hat die Kommission die Delegierte Verordnung 2015/2446 erlassen, die in Art. 148 die Bedingungen festlegt, unter denen die Ungültigerklärung der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren gestattet werden kann. Wie sich jedoch bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, fallen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umstände unter keinen der in Art. 148 der Delegierten Verordnung 2015/2446 genannten Fälle, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.

54In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist Art. 174 des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem in Rn. 33 des vorliegenden Urteils beschriebenen ein Antrag auf Ungültigerklärung einer Zollanmeldung nicht in Betracht kommt, wenn dieser Antrag nach Überlassung der Waren gestellt wurde, ohne dass die von der Kommission in Anwendung von Art. 175 des Zollkodex der Union festgelegten Fälle vorliegen.

55Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 173 und 174 des Zollkodex der Union dahin auszulegen sind, dass sie nicht anwendbar sind, wenn der Anmelder nach Abgabe seiner Zollanmeldung und nach der Überlassung feststellt, dass eine Warenmenge, die über die ursprünglich angemeldete Menge hinausgeht, ebenfalls hätte angemeldet werden müssen, sofern

– zum einen ein Antrag auf Änderung der Zollanmeldung auf der Grundlage der erstgenannten Bestimmung nicht in Betracht kommt, wenn er darauf gerichtet ist, diese Anmeldung dahin zu ändern, dass sie sich auf eine Warenmenge bezieht, die über die angemeldete Menge hinausgeht, und

– zum anderen ein Antrag auf Ungültigerklärung einer Zollanmeldung auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung nicht in Betracht kommt, wenn dieser Antrag nach Überlassung der Waren gestellt wurde, ohne dass die von der Kommission in Anwendung von Art. 175 des Zollkodex der Union festgelegten Fälle vorliegen.

Zur dritten Frage

56Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass ein Anmelder, wenn er nach der Überlassung feststellt, dass die eingeführte Warenmenge größer ist als in seiner Zollanmeldung angegeben, in Anwendung anderer Bestimmungen als der Art. 173 und 174 des Zollkodex der Union Abhilfe leisten kann, ohne dass ihm gegebenenfalls Sanktionen auferlegt werden.

57Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Anmelder in einem solchen Fall nach Art. 139 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 des Zollkodex der Union auf jeden Fall verpflichtet ist, jede Warenmenge anzumelden, die über die angemeldete Menge hinausgeht. Der Zollkodex der Union schließt jedoch nicht aus, dass die Zollbehörden, auch wenn sie eine solche verspätete Anmeldung annehmen, gegen diesen Anmelder Sanktionen für die Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften verhängen können.

58Art. 42 Abs. 1 des Zollkodex der Union sieht nämlich vor, dass jeder Mitgliedstaat Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vorsieht, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

59Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen durch die in Art. 42 vorgesehenen Sanktionen jedoch nicht mögliche betrügerische oder widerrechtliche Handlungen, sondern Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften geahndet werden (Urteil vom , Schenker, C-655/18, EU:C:2020:157, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60Insoweit sind die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Sanktionen bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen, die eine nach dem Unionsrecht geschaffene Regelung vorsieht, befugt, die Sanktionen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen. Sie sind allerdings verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (Urteil vom , Schenker, C-655/18, EU:C:2020:157, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61Insbesondere dürfen die nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen administrativen oder repressiven Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften in legitimer Weise verfolgten Ziele erforderlich ist und im Verhältnis zu diesen Zielen nicht unangemessen sein (Urteil vom , Schenker, C-655/18, EU:C:2020:157, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62Daher müssen die Zollbehörden, wenn sie in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nationale Rechtsvorschriften anwenden, die mit den in den Rn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätzen im Einklang stehen müssen, sowohl bei der rechtlichen Einordnung der möglicherweise begangenen Zuwiderhandlung als auch gegebenenfalls bei der Festlegung der zu verhängenden Sanktionen für die Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften alle maßgeblichen Umstände, eventuell einschließlich des guten Glaubens des Anmelders, berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

63Nach alledem ist der Zollkodex der Union, insbesondere dessen Art. 42, Art. 139 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1, dahin auszulegen, dass ein Anmelder, wenn er nach der Überlassung feststellt, dass die eingeführte Warenmenge größer ist als in seiner Zollanmeldung angegeben, zur Abgabe einer neuen Anmeldung für diese Mehrmenge verpflichtet ist. Haben die Zollbehörden im Fall einer solchen verspäteten Anmeldung nationale Rechtsvorschriften anzuwenden, die Sanktionen nach Art. 42 des Zollkodex der Union vorsehen, müssen sie bei der rechtlichen Einordnung der möglicherweise begangenen Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Festlegung der zu verhängenden Sanktionen für die Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften alle maßgeblichen Umstände, eventuell einschließlich des guten Glaubens des Anmelders, berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Kosten

64Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Art. 173 und 174 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union

sind dahin auszulegen, dass

sie nicht anwendbar sind, wenn der Anmelder nach Abgabe seiner Zollanmeldung und nach der Überlassung feststellt, dass eine Warenmenge, die über die ursprünglich angemeldete Menge hinausgeht, ebenfalls hätte angemeldet werden müssen, sofern

zum einen ein Antrag auf Änderung der Zollanmeldung auf der Grundlage der erstgenannten Bestimmung nicht in Betracht kommt, wenn er darauf gerichtet ist, diese Anmeldung dahin zu ändern, dass sie sich auf eine Warenmenge bezieht, die über die angemeldete Menge hinausgeht, und

zum anderen ein Antrag auf Ungültigerklärung einer Zollanmeldung auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung nicht in Betracht kommt, wenn dieser Antrag nach Überlassung der Waren gestellt wurde, ohne dass die von der Europäischen Kommission in Anwendung von Art. 175 dieser Verordnung festgelegten Fälle vorliegen.

2. Die Verordnung Nr. 952/2013, insbesondere deren Art. 42, Art. 139 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1,

ist dahin auszulegen, dass

ein Anmelder, wenn er nach der Überlassung feststellt, dass die eingeführte Warenmenge größer ist als in seiner Zollanmeldung angegeben, zur Abgabe einer neuen Anmeldung für diese Mehrmenge verpflichtet ist. Haben die Zollbehörden im Fall einer solchen verspäteten Anmeldung nationale Rechtsvorschriften anzuwenden, die Sanktionen nach Art. 42 dieser Verordnung vorsehen, müssen sie bei der rechtlichen Einordnung der möglicherweise begangenen Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Festlegung der zu verhängenden Sanktionen für die Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften alle maßgeblichen Umstände, eventuell einschließlich des guten Glaubens des Anmelders, berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
QAAAJ-43240