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Niedersächsisches FG | Voraussetzungen einer Funktionsverlagerung bei Schließung einer Produktionsstätte
Der Z-Konzern beschloss, die Produktion durch die Gesellschaft X (Klägerin) am Standort A einzustellen und künftig durch die Schwestergesellschaft Y am Standort B durchzuführen. Die Klägerin produzierte überwiegend für andere Konzerngesellschaften, insbesondere Tochtergesellschaften der Y, und nur in einem sehr geringen Umfang für fremde Dritte. Die Produktionsmengen wurden von Z festlegt, ohne dass X ein Anspruch auf eine Mindestproduktionsmenge zustand. Infolge der Schließung der Produktionsstätte gingen konzernfremde Kunden verloren. X veräußerte ihre Produktionsanlagen an Konzerngesellschaften (nicht Y) sowie an fremde Dritte. Aufgrund eines im Konzern bestehenden Cost Sharing Agreements verfügte Y über das gleiche technische Wissen wie X und fertigte bereits vor de...