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Rückstellungen in Handels- und Steuerbilanz
Rückstellungen dienen vor allem der periodengerechten Aufwandsabgrenzung und damit der korrekten Erfolgsermittlung. Dieser Beitrag gibt einen ersten Einblick in die Rückstellungsbildung in Handels- und Steuerbilanz inkl. der zahlreichen Besonderheiten. Im Anschluss daran werden in nachfolgenden STFAN-Beiträgen einzelne praxisrelevante Rückstellungsthemen eingehender behandelt.
Rückstellungen im Handelsrecht
Steht eine Verpflichtung dem Grunde nach fest, ist jedoch die Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss, muss handelsrechtlich zum Bilanzstichtag eine Rückstellung gebildet werden. Dadurch, dass Höhe und/oder Fälligkeit der Verpflichtung nicht genau bekannt sind, unterscheiden sich die Rückstellungen von den Verbindlichkeiten.
Handelsrechtlich sind Rückstellungen gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Des Weiteren sind Rückstellungen zu bilden für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB), sowie für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung ...