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STFAN Nr. 7 vom Seite 2

Gestellung von E-Bikes an Arbeitnehmer

Dipl.-Kfm. Dipl.-Finw. André Reineke

Fahrradfahren boomt. Gerade während der Corona-Pandemie hat der Absatz von Fahrrädern, insbesondere von E-Bikes, noch einmal deutlich zugenommen. Im Jahr 2022 wurden allein in Deutschland rund 2,2 Mio. E-Bikes verkauft. Radfahren ist nicht nur umweltfreundlich, sondern fördert auch die Gesundheit. Für Unternehmen ist das Leasing eines E-Bikes inzwischen eine weitere Option zum Firmenwagen. Der Beitrag stellt die steuerlichen Vergünstigungen vor, die bei der Überlassung eines E-Bikes bestehen.

Fahrrad oder Kraftfahrzeug?

In Zeiten der Klimakrise, verstopfter Innenstädte, Parkplatznot sowie Bewegungsmangel am Schreibtisch kann ein Fahrrad eine echte Alternative sein. Viele Unternehmen entdecken zudem das Potenzial eines Fahrrades als Mitarbeiter-Benefit. Dies hat die Bundesregierung erkannt und die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen auch auf E-Bikes ausgeweitet. Dies macht das Leasing eines E-Bikes sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer noch attraktiver.

Für die steuerliche Einordnung der Nutzungsüberlassung ist zunächst zu unterscheiden, ob das E-Bike noch als Fahrrad oder bereits als Kraftfahrzeug i. S. v. § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz gilt. Demnach ist ein Elektrofahrrad dann kein Kraftfahrzeu...