Instanzenzug: Az: 542 KLs 11/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, der Neben- und Adhäsionsklägerin Schmerzensgeld in Höhe von 12.500 Euro nebst Zinsen zugesprochen und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr alle infolge der abgeurteilten Tat erwachsenen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nach dem entstehen. Die Revision des Angeklagten führt mit der näher ausgeführten Sachrüge zu einer geringfügigen Korrektur der Adhäsionsentscheidung und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
21. Das Landgericht hat hinreichend dargelegt, weshalb bei der Adhäsionsklägerin angesichts der derzeit noch unwägbaren, aber wahrscheinlichen langfristigen psychischen Tatfolgen im konkreten Fall ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten auch für zukünftige immaterielle Schäden besteht (vgl. ); damit korrespondieren entsprechende Ausführungen in ihrer Antragsschrift. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes (vgl. hierzu nur mwN) steht deshalb der gesonderten Feststellung nicht entgegen.
32. Allerdings bedarf die Adhäsionsentscheidung in zeitlicher Hinsicht der Korrektur. Die Schmerzensgeldentscheidung des Landgerichts erfasst die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung am bereits entstandenen Ansprüche (vgl. ), so dass der Feststellungsantrag erst für den Zeitraum ab dem erstinstanzlichen Urteil begründet sein kann. Zudem hat die Adhäsionsklägerin selbst für den Zeitraum bis zum Urteil keine derartige Feststellung begehrt. Der Senat hat den Feststellungsausspruch deshalb neu gefasst und den weitergehenden Zeitraum vor dem landgerichtlichen Urteil von der Feststellung ausgenommen. Eines Absehens von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Übrigen (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO) bedurfte es angesichts der Fassung des Adhäsionsantrags insoweit nicht.
43. An dieser Entscheidung war der Senat nicht durch den weitergehenden Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung gehindert (vgl. , NJW 1999, 1123).
54. Angesichts des lediglich geringfügigen Teilerfolgs besteht kein Grund für eine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. auch § 472a Abs. 1 StPO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:060623B5STR217.23.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-43151