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Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers
Das steuerliche Haftungsrecht ist ein „Dauerbrenner“ in der Steuerberatung. Maßgebliche Haftungsnorm ist hierbei § 69 AO, die die sog. Vertreterhaftung (insbesondere die der Geschäftsführer) zum Inhalt hat. Haftung bedeutet dabei das Einstehenmüssen für eine Steuerschuld eines Dritten. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom nochmals zu den Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung nach den §§ 191, 69, 34 AO Stellung genommen (, NWB GAAAJ-35661).
Einordnung
Der Geschäftsführer einer GmbH kann für die Steuerschulden einer GmbH persönlich (und unbeschränkt) haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, hierzu zählen bspw. der Steueranspruch oder auch der Haftungsanspruch, infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder (nicht rechtzeitig) erfüllt werden (vgl. §§ 69, 37 AO).
Kernaussagen
Die steuerrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers sind weitreichend.
Kommt er diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, haftet er mit seinem eigenen Vermögen für ausbleibende Steuerzahlungen.
Ebenso zeigt die Entscheidung, dass nicht nur steuerliche, sondern auch proze...