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StuB Nr. 13 vom Seite 539

Die Verfestigung der nach „Timac Agro Deutschland“ geänderten Rechtsprechung des BFH zu den finalen Verlusten

Anmerkungen zum

Dr. Kai Schulz-Trieglaff, LL.M.

Das hier besprochene schließt ein Vorabentscheidungsersuchen an den ab. Über dieses Verfahren hatte der entschieden. Der EuGH hatte damit zugleich sein nicht ganz eindeutiges und zum Teil missverständliches Urteil vom „Timac Agro Deutschland“ präzisiert und im Sinne der Verwaltungsauffassung bekräftigt. Zugleich rechtfertigt er damit auch nachträglich die spektakuläre Änderung der Rechtsprechung des BFH zu den finalen Verlusten aus dem Jahr 2017.

Kernaussagen
  • Mit dem ist die Problematik der finalen Betriebsstättenverluste zu einem großen Teil geklärt.

  • Im Anwendungsbereich einer bilateral (und konsequenterweise wohl auch multilateral) vereinbarten Freistellung findet die Rechtsfigur der finalen Verluste mangels Vergleichbarkeit von Inlands- und Auslandsfall keine Anwendung mehr.

  • Europarechtlich bleibt ungeklärt, ob der Ausschluss ausländischer Verluste von der Gewerbesteuer überhaupt in den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten fällt. Der BFH bejaht in seinem Urteil diese Frage.

I. Vorbemerkungen

[i]Schulz-Trieglaff, Klare Antwort des Europäischen Gerichtshofes auf die Frage nach den finalen Verlusten, StuB 22-23/2022 S. 865, NWB DAAAJ-26405 Völlig überraschend und von der Fachwelt mit großem Interesse zur Kenntnis genommen hatte der dem EuGH fünf Fragen zur Rechtsfigur der „finalen Verluste“ zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt. Nach Beantwortung dieser Vorlagefragen mit oblag es dem BFH, den der Vorlage zugrunde liegenden Ausgangsrechtstreit unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH zu entscheiden. Dies hat der I. Senat mit dem jetzt vorliegenden Urteil vom angesichts der klaren Vorgaben des EuGH in gebotener Kürze getan. Der zu beurteilende Sachverhalt ist in dieser Zeitschrift bereits ausführlich dargelegt worden und soll hier nicht noch einmal wiederholt werden.

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