Gesetze: UZK Art. 28 Abs. 1 Buchst. a, ZollBefrVO Art. 2 Abs. 1 Buchst. c Doppelbuchst. ii, ZollBefrVO Art. 3, ZollBefrVO Art. 4 Buchst. a
Gewährung einer Befreiung von Einfuhrabgaben nach Art. 3 ZollBefrVO und Art. 4 Buchst. a ZollBefrVO für einen innerhalb von
sechs Monaten vor dem Rückumzug nach Deutschland aufgrund eines Unfalls mit dem bisherigen Pkw in den USA erworbenen und mit
nach Deutschland überführten Ersatz-Pkw
Leitsatz
1. Die Formulierung „außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen” in Art. 4 Buchst. a ZollBefrVO bezieht sich nicht
nur auf den Besitz des Übersiedlungsguts, sondern auch auf dessen Nutzungsdauer im Drittland von mindestens sechs Monaten.
2. Unter einem „umständehalber gerechtfertigten Sonderfall” sind alle Umstände zu verstehen, die die sechsmonatige Nutzung
der Ware im Herkunfts-Drittstaat verhindern, weil sie von besonderem Gewicht und kausal für die Nichterfüllung der Voraussetzungen
des Art. 4 Buchst. a ZollBefrVO sind. Ein solcher umständehalber gerechtfertigter Sonderfall liegt jedenfalls dann vor, wenn
der Beteiligte – selbst bei entsprechender Mühewaltung – aufgrund eines Umstandes nicht in der Lage ist, die Voraussetzungen
einer sechsmonatigen Nutzung im Herkunftsstaat zu erfüllen (Anschluss an BVG Österreich, GZ. RV/5200023/2017). Aus der Formulierung
des BVG Österreich „selbst bei entsprechender Mühewaltung” folgt nicht, dass jegliche freiwillige Willensbetätigung die Mühewaltung
und damit die Anerkennung eines Sonderfalls ausschließt.
3. Ein Sonderfall im Sinne von Art. 4 Buchst. a ZollBefrVO kann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von sechs Monaten
vor seinem schon feststehenden Rückumzug aus den USA nach Deutschland einen Unfall mit seinem Pkw erlitten hat, er sich zwar
theoretisch entscheiden hätte können, das verunfallte und nicht fahrbereite Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn dies jedoch
unter den damals gegebenen Umständen irrational, unökonomisch und objektiv nicht nachvollziehbar gewesen wäre, und wenn sich
der Steuerpflichtige stattdessen zum Verkauf des Unfallwracks und zur Anschaffung eines neuen, später nach Deutschland überführten
Fahrzeugs entschieden hat, und wenn der Steuerpflichtige vor dem Kauf alles ihm Mögliche zur Klärung der rechtlichen Lage
unternommen hat (unter anderem mündliche und schriftliche Anfragen bei deutschen Zolldienststellen).
4. Für eine die Annahme des Sonderfalls rechtfertigende Mühewaltung des Betroffenen reicht es aus, wenn dieser alles Zumutbare
unternimmt, um die 6-Monats-Frist einzuhalten. Handlungen hingegen, die sich als völlig unwirtschaftlich darstellen und, die
ein vernünftig und rational handelnder Mensch nicht machen würde, können nicht allein wegen der bevorstehenden Rücksiedlung
verlangt werden. Mithin muss nicht alles theoretisch technisch und rechtlich Mögliche veranlasst werden, um bei der Rücksiedlung
die betroffene Ware mindestens sechs Monate im Herkunfts-Drittland genutzt zu haben.
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