- Gemeinschaftliche Tierhaltung gilt nur dann als landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind - Keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Stellungnahmen und Anträge im finanzgerichtlichen Verfahren
- Hauptsacheerledigung des Rechtsstreits über Steuerfestsetzung durch Eintritt der Zahlungsverjährung
Leitsatz
1. Gemeinschaftliche Tierhaltung gilt nur dann als landwirtschaftlicher Betrieb i.S. des § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1973, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind.
2. Während eines Rechtsstreits über die Steuerfestsetzung können Zahlungsansprüche des FA gegen den Steuerschuldner verjähren. Stellungnahmen und Anträge des FA im Verfahren vor den FG unterbrechen die Zahlungsverjährung in der Regel nicht.
3. Mit Eintritt der Zahlungsverjährung ist der Rechtsstreit über die Steuerfestsetzung in der Hauptsache erledigt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 802 BFH/NV 1990 S. 61 Nr. 8 KAAAA-93402
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