Negativer Progressionsvorbehalt: Verluste aus Beteiligung an einer
britischen Personengesellschaft – Gewerblicher Handel mit physischem Gold
– Einkünftezurechnung bei Geschäftsleitungsbetriebsstätte
im Inland – Ausländische Personenhandelsgesellschaft als
Formkaufmann
Leitsatz
1. Die Feststellung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Verlusten aus der Beteiligung einer inländischen GbR an einer
den gewerblichem Handel mit physischem Gold betreibenden britischen Personengesellschaft (ordinary partnership) kommt nicht
in Betracht, wenn die laufende Handelstätigkeit dieser Personengesellschaft durch eine der GbR zuzuordnende Geschäftsleitungsbetriebsstätte
im Inland abgewickelt und kontrolliert wird und die Einkünfte daher der Betriebsstätte in Deutschland zuzurechnen sind, während
die in der britischen Betriebsstätte ausgeführten administrativer Aufgaben von gänzlich untergeordneter Bedeutung sind.
2. Auch wenn nach britischem Handels- und Steuerrecht eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung zulässig ist,
muss der auf die inländische Betriebsstätte entfallende Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt werden, da die ausländische
Personenhandelsgesellschaft aufgrund des Verwaltungssitzes im Inland als Formkaufmann gilt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): HAAAJ-43110
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 05.05.2022 - 8 K 2073/14 F
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