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BFH Urteil v. - I R 96/88 BStBl 1990 II S. 797

Gesetze: KStG 1968 § 7aEstG § 4 Abs. 1 Satz 3

Zur Verlustübernahme bei steuerlich nicht anerkannter Organschaft und nach Veräußerung der Organbeteiligung

Leitsatz

1. Ist zwischen einem Organträger und einer Organgesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen des § 7a KStG 1968 erfüllt sind, so sind die vom Organträger übernommenen Verluste für diesen betrieblich veranlaßte Aufwendungen, die in der Regel als nachträgliche Anschaffungskosten für die Beteiligung an der Organgesellschaft auf dem sog. Beteiligungskonto zu aktivieren sind.

2. Ist im Zeitpunkt der Verlustübernahme die Beteiligung an der Organgesellschaft bereits veräußert, so führt die Verlustübernahme zu Aufwendungen, die in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zu der veräußerten Beteiligung stehen und den schon vorher erzielten Veräußerungsgewinn nachträglich mindern.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 797
BFH/NV 1990 S. 70 Nr. 9
NAAAA-93398

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BFH, Urteil v. 16.05.1990 - I R 96/88

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