Bilanzanalyse
15. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Teil
Zu Kapitel 1, Abschnitt 1.1
Handelsrechtliche Vorschriften:
Einzelabschluss: §§ 238–263 HGB (allgemeine Vorschriften), §§ 264–289f und §§ 316–329 HGB (spez. Vorschriften für Kapitalgesellschaften)
Veröffentlichungspflichtig sind grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften (ggf. auch durch Hinterlegung beim Bundesanzeiger), sowie rechtsformunabhängig, Großunternehmen, die die durch das PubIG gesetzten Größenmerkmale erfüllen.
Die Veröffentlichung dient bei Kapitalgesellschaften dem Schutz der Gesellschafter und Gläubiger. Auf diese Weise e erlangen die Gesellschafter Informationen für ihre Entscheidungen über den Kauf und Verkauf von Anteilen und zur Wahrnehmung ihrer Eigentumsrechte.
Die Gläubiger erhalten Informationen über die Höhe des Haftungskapitals, des Schuldendeckungspotenzials und somit der Kreditwürdigkeit.
Im Fall von Großunternehmen liegt der Grund der erzwungenen Information der Öffentlichkeit in der Bedeutung und in den Konsequenzen, die sich aus ihren unternehmenspolitischen Maßnahmen und ihrer Entwicklung für die Volkswirtschaft, die Region und für eine Vielzahl von Betroffenen (Arbeitnehmer, Lieferanten, Kunden etc.) ergeben.
Besonders i...