Instanzenzug: Az: IV ZR 28/22 Beschlussvorgehend Az: 9 U 49/21 Urteilvorgehend Az: 10 O 168/20
Gründe
1Die Anträge sind unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden sind.
2Im Übrigen wären die Anträge unbegründet. Sie zeigen weder Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im angefochtenen Beschluss noch eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Die Beendigung eines Anwaltsmandats erlangt gemäß § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO im Verhältnis zum Gericht erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtliche Wirksamkeit. Dementsprechend hat der vorangegangene Senatsbeschluss vom dem Kläger ungeachtet der Mandatsniederlegung zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten wirksam zugestellt werden können (vgl. , NJW-RR 2022, 709 Rn. 28).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:070623BIVZR28.22.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-43001