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BGH Beschluss v. - 4 StR 124/23

Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 4 KLs 25/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten ‒ unter Freisprechung im Übrigen ‒ „wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte sowie wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung und Klarstellung des Schuldspruchs. Der Angeklagte ist in den Fällen II.1. und 2. der Urteilsgründe jeweils der Drittbesitzverschaffung und nicht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften schuldig; weiterhin hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die beiden Taten im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehen, und hat das Konkurrenzverhältnis in dem verkündeten Urteilstenor versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3Ergänzend zur Antragsschrift bemerkt der Senat:

4Soweit das Landgericht in den Fällen II.1. und 2. der Urteilsgründe strafschärfend berücksichtigt hat, dass die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches und nicht nur ein wirklichkeitsnahes Geschehen zum Gegenstand hatten, lässt dies nicht besorgen, dass das Landgericht dies losgelöst von den konkreten Umständen strafschärfend berücksichtigt und damit gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen haben könnte (vgl. , BGHSt 44, 361, 366 f.). Das Landgericht hat vielmehr erkennbar auf die Schwere der konkreten Rechtsgutsverletzung abgestellt, die es nicht nur in dem erheblichen Gewicht der in dem Video festgehaltenen sexuellen Handlung, sondern auch darin gesehen hat, dass dieses ein reales Geschehen unter Beteiligung zweier Kinder zeigte. Die von der Revision beanstandete strafschärfende Erwägung begegnet daher unter den hier gegebenen Umständen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. ; Beschluss vom – 2 StR 461/08, NStZ-RR 2009, 103).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:220523B4STR124.23.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-42998