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BFH Urteil v. - I R 167/86 BStBl 1990 II S. 772

Gesetze: AO 1977 § 194 Abs. 1 Satz 1AO § 144 Abs. 1 Satz 1AO § 146a Abs. 3KStG 1968/1975 § 6 Abs. 4KStG 1968/1975 § 7 a

1. Sachlicher Umfang einer Außenprüfung; Durchführung einer Außenprüfung setzt nicht voraus, daß bisher unbekannte Tatsachen festgestellt werden -2. Zum Mindesteinkommen gem. § 6 Abs. 4 KStG 1968 bei einem Lebensversicherungsunternehmen, das Organträger ist

Leitsatz

1. Eine Betriebsprüfung erstreckt sich auf alle Steueransprüche, bezüglich derer Maßnahmen i. S. der §§ 193 ff. AO 1977 ergriffen werden, die auf die Ermittlung des Steueranspruchs in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht gerichtet sind (§ 194 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).

2. Die tatsächliche Durchführung einer Betriebsprüfung setzt nicht voraus, daß bisher nicht bekannte Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich ein höherer oder niedrigerer Steueranspruch ergibt.

3. Das Mindesteinkommen gemäß § 6 Abs. 4 KStG 1968 ist für einen Organträger so zu ermitteln, als ob eine Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft nicht stattfinde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 772
BFH/NV 1990 S. 65 Nr. 9
GAAAA-93383

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BFH, Urteil v. 11.04.1990 - I R 167/86

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