BFH Beschluss v. - IX K 2/21

Nichtigkeitsklage: Divergenzanfrage wegen Statthaftigkeit bei Verletzung der Vorlagepflicht

Leitsatz

NV: Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO wird beim IV., VIII. und XI. Senat des BFH angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird.

Gesetze: ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 11 Abs. 3 Satz 1; FGO § 134; AEUV Art. 267;

Instanzenzug:

Gründe

1 Der IV., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) haben Nichtigkeitsklagen nach § 134 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts für statthaft erachtet, mit denen lediglich geltend gemacht worden war, in der jeweiligen Ausgangsentscheidung habe der BFH die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) willkürlich verletzt (, BFH/NV 2010, 218; , BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198 und vom  - XI K 1/17, BFHE 260, 410).

2 Der anfragende IX. Senat beabsichtigt, bei vergleichbarer Sachlage in dem anhängigen Verfahren IX K 2/21 anders zu entscheiden. Er erachtet die Nichtigkeitsklage als unstatthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV an den EuGH durch den BFH gerügt wird.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.160523.IXK2.21.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-42924