Handbuch der Stiftung
5. Aufl. 2023
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E. Die steuerbefreite Stiftung im Steuerrecht
I. Voraussetzungen der Steuerbefreiung
1. Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
1.1 Grundsätze
925Stiftungen, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen (§§ 51–68 AO), sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Voraussetzung ist nach § 59 AO, dass die Stiftungssatzung den Anforderungen der §§ 52–55 AO entspricht.
926Beschränkt steuerpflichtige Stiftungen können ebenfalls nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG die Steuerbefreiung erhalten, wenn sie in einem EU-Staat oder in der EWR ansässig sind und die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllen, § 5 Abs. 2 KStG.
927Gemeinnützige Zwecke werden nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt, wenn die Tätigkeit der Stiftung darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Beschränkung auf einen bestimmten fest abgeschlossenen Personenkreis (z. B. Familie, Belegschaft, Selbsthilfegruppen) schließt nach Abs. 1 Satz 2 die Gemeinnützigkeit aus. Fällt ein Zweck zwar nicht unter § 52 Abs. 2 Satz 1 AO, aber erfüllt er die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO, ist zu prüfen, ob der Zweck „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend“ fördert. „Entspre...