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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken müssen diese für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke bewertet werden. Dafür sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterschiedliche Verfahren vor (Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren), um den sogenannten Grundbesitzwert zu ermitteln. Zuletzt wurden durch das JStG 2022 die Regelungen über das Ertrags- und Sachwertverfahren angepasst, wodurch in vielen Fällen höhere Ergebnisse drohen. Ziel dieser Anpassung war es u. a., dass die ermittelten Grundbesitzwerte auch den tatsächlichen Verkehrswerten der Grundstücke entsprechen. Denn bislang unterschritten die ermittelten Werte in vielen Fällen deutlich die Verkehrswerte. Als Alternative zur Ermittlung der Grundbesitzwerte hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit nach § 198 BewG, den geringeren gemeinen Wert durch ein Gutachten nachzuweisen. Damit besteht die Möglichkeit, Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine spezielle Bedeutung erlangt die Regelung insbesondere dann, wenn Grundstücke unter Nießbrauchvorbehalt übertragen werden oder – wie ein aktuelles Urteil des FG Münster gezeigt hat – auch bei Übertragung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken...