Klausurenbuch für Steuerfachwirte
24. Aufl. 2023
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Lösungshinweise – Klausursatz Nr. 4
Aufgabenteil Nr. 1: Einkommensteuer
Einkünfte Kurt Kutowski
I. Rechtsanwaltstätigkeit, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Katalogberuf)
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Betriebseinnahmen | 1 400 000 € |
Betriebsausgaben | ./. 1 199 466 € |
vorläufiger Gewinn |
200 534 €
|
1. Miete
Die Miete führt nicht zu Betriebsausgaben. Vielmehr stellen die anteiligen Grundstücksaufwendungen Betriebsausgaben dar (s. Tz. 6):
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bisherige Aufwendungen: ab mtl. 8 000 € |
+ 80 000 €
|
2. Büromöbel
Die Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig und gehört deshalb nicht zu den Anschaffungskosten, § 9b Abs. 1 EStG.
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Anschaffungskosten netto | 3 500,00 € |
abzgl. 10 % Rabatt | ./. 350,00 € |
endgültige Anschaffungskosten | 3 150,00 € |
× 1/8 je Schreibtisch = | 393,75 € |
Da Schreibtische einzeln nutzbar sind, können die Anschaffungskosten gem. § 6 Abs. 2 EStG in 2022 in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.
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Gewinn |
./. 3 150 €
|
Die bisherige AfA ist zu korrigieren |
+ 469 €
|
Die an den Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer führt zu Betriebsausgaben, die vom Finanzamt erhaltene Vorsteuer zu Betriebseinnahmen. Die Erfolgsneutralität findet aber im gleichen Jahr statt, weshalb hierauf aus Vereinfachungsgründen nicht weiter eingegangen wird.
3. Honorare
a) Verkehrsrechtsache
Nac...