Klausurenbuch für Steuerfachwirte
24. Aufl. 2023
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Lösungshinweise – Klausursatz Nr. 3
Aufgabenteil Nr. 1: Einkommensteuer
I. Persönliche Einkommensteuerpflicht
Die Eheleute Pille sind unstreitig unbeschränkt persönlich einkommensteuerpflichtig, § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie haben als natürliche Personen ihren Wohnsitz im Inland (Duisburg).
II. Veranlagungsart/Tarif
Die Eheleute Pille erfüllen die einzelnen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie sind rechtsgültig verheiratet, leben nicht dauernd getrennt voneinander und sind beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Ganz offensichtlich führt die Zusammenveranlagung zum günstigsten Ergebnis, § 26b EStG. Da die Eheleute von ihrem Wahlrecht nach § 26 Abs. 2 EStG keinen Gebrauch gemacht haben, wird nach § 26 Abs. 3 EStG eine Zusammenveranlagung durchgeführt. Für die Ehegatten findet der Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG Anwendung.
III. Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte
Einkünfte Paul Pille
1. Apotheke, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG
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vorläufiger Gewinn 2022 | 94 947 € | ||
Bei dem beruflich genutzten Raum im EFH der Ehegatten handelt es sich wg. der hohen privaten Mitnutzung schon begrifflich um kein Arbeitszimmer = keine Betriebsausgaben; ansonsten würde eine Berücksichtigung an § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG scheitern. Eine „Home-Office-Pauschale” nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG kann nicht gewährt werden, da Paul Pille nicht einen ... |