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Volker Schuka, Hans-Joachim Röhle, Thomas Wiegmann

Klausurenbuch für Steuerfachwirte

24. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-482-67854-7

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Klausurenbuch für Steuerfachwirte (24. Auflage)

Lösungshinweise – Klausursatz Nr. 2

Aufgabenteil Nr. 1: Einkommensteuer

I. Veranlagungsart, Tarif

Auch wenn die Ehe erst 2022 rechtskräftig geschieden wird, so sind die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung seit dem Auszug des Werner Wüst aus der gemeinsamen Wohnung nicht mehr erfüllt, § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Zusammenveranlagung für 2022 ist nicht mehr möglich, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26b EStG; ein Antrag auf Zusammenveranlagung wäre vom Finanzamt abzulehnen. Die für Werner Wüst zwingend vorzunehmende Einzelveranlagung (§ 25 Abs. 1 EStG) erfolgt unter Berücksichtigung des Grundtarifs, § 32a Abs. 1 EStG.

HINWEIS:

Eine Ehegattenveranlagung (Zusammen- oder Einzelveranlagung) ist letztmals für den VZ 2021 der Trennung (Auszug des Werner Wüst) vorzunehmen.

II. Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte
1. Untertassenhandel (Tz. 2), Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Tabelle in neuem Fenster öffnen
vorläufige Betriebseinnahmen
190 000 €
 
vorläufige Betriebsausgaben
./. 80 000 €
 
vorläufiger Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG
 
110 000 €

Lösung Einzelsachverhalte:


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zu a)
Der Wareneinkauf in 2019 ist erst bei Bezahlung in 2022 als Betriebsausgabe zu erfassen, § 4 Abs. 4, § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, R 4.5 Abs. 2 EStR.
 
zu erfassende Betriebsausgaben
40 000 €
 
 
bisher erfasste Betriebsausgaben
./. 35 000 €
 
 
noch zu erfassende Betriebsausgaben
5 000 €
 
 
Gewinnauswi...