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FamFG | Vertretungsbefugnis eines Volljuristen ohne Anwaltszulassung
Zweck der Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG ist die Förderung ehrenamtlicher und gemeinnütziger Tätigkeit und nicht, einem Volljuristen, der seine Anwaltszulassung verloren hat, die Vertretung von Beteiligten vor Gericht weiter zu ermöglichen.
Nach der Vorschrift sind, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, als Bevollmächtigte Personen mit Befähigung zum Richteramt vertretungsbefugt, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Das Gericht hat die Tätigkeit eines Assessors als entgeltlich eingeordnet und diesen als Bevollmächtigten zurückgewiesen. Unerheblich sei, ob er für eine Vertretung der Beteiligten im vorliegenden Verfahren eine Vergütung erhalten oder im Lauf des Verfahrens darauf verzichtet hab...