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OLG Hamm 19.12.2022 11 W 69/22, NWB 26/2023 S. 1821

DSGVO | Amtshaftung wegen Datenschutzverstoß im Jobcenter?

Das unzulässige Speichern personenbezogener Daten im Rahmen der Arbeitsverwaltung verletzt, wenn die Daten nicht weiterverarbeitet wurden, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in einem so geringen Umfang, dass diese Verletzung keinen Scha- densersatzanspruch (Art. 34 GG oder Art. 82 DSGVO) begründen kann.

Anmerkung:

Es wurde zwar den Vorgaben der DSGVO nicht genügt, als das Jobcenter im Jahr 2018 Personen- und Adressdaten des Arbeitsuchenden speicherte, obwohl dieser keinen Antrag auf eine Leistung gestellt hatte. Die insoweit angelegte E-Akte wäre zu löschen gewesen (Art. 17 Abs. 1a DSGVO), als mit der unterbliebenen Antragstellung kein Grund mehr vorlag, sie weiter zu speichern. Die Löschung erfolgte erst, nachdem der Arbeitsuchende diese bereits im März 2020 beantragt hatte, im März 2021. Aus dem vorge...

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