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Prozess | Fristwahrung bei Klageerhebung
Für das Eingangsdatum einer Klageschrift und damit für die Fristwahrung kommt es nur auf den Eingang auf dem für den Empfang bestimmten Server des Gerichts (EGVP-Postfach) in Verbindung mit dem erstellten Transfervermerk an.
Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist (§ 65a Abs. 5 Satz 1 SGG). Die automatisch vom Server erstellte und dem Einreicher übersandte Eingangsbestätigung bescheinigt bei EGVP u. a. den Eingang, den Zeitpunkt des Eingangs sowie Anzahl und Dateinamen der übersandten Dokumente. Der gerichtliche Eingangsstempel ist irrelevant.