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NWB Nr. 26 vom Seite 1863

Externe Meldestelle des Bundes beim BfJ

[i] BfJ, PM v. 2.6.2023 Kern des am verkündeten Hinweisgeberschutzgesetzes (BGBl 2023 I Nr. 140) ist die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen und Behörden, an die sich hinweisgebende Personen wenden können. Ergänzend sieht das Gesetz die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Zu diesem Zweck errichtet der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eine solche Meldestelle. Diese ist sachlich unabhängig und organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des BfJ getrennt. [i]Peitz/Seegers/ Götzke, NWB 21/2023 S. 1512Zum Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am werden auf der Webseite des BfJ (www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberstelle) die Meldekanäle veröffentlicht, über die sich hinweisgebende Personen an diese Meldestelle wenden können. Bearbeitet werden können nur Meldungen, die nach dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes eingehen.

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